Schliesslich sei eine Anordnung, wonach für die Anlage kein Korrekturfaktor angewendet werden dürfe, nicht rechtens. In der Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin 1 die Abweisung der Beschwerde sowie die Abweisung sämtlicher Anträge der Beschwerdeführenden, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin 2 liess am 9. September 2022 durch Herrn Rechtsanwalt B.________ ausrichten, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf Eingaben verzichten werde und sich vollumfänglich den Eingaben der Beschwerdegegnerin 1 anschliesse.