sich keine neuen Erkenntnisse, welche eine Anpassung oder Ergänzung ihres Fachberichtes vom 24. November 2021 erforderlich machen würde. Die Gemeinde ging in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2022 auf die gegen sie als Baubewilligungsbehörde gerichteten Rügen ein, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Weiter führte die Gemeinde aus, sie erachte die Voraussetzungen für einen Bauabschlag wie auch für eine Rückweisung zur Vervollständigung der Baugesuchsakten als nicht erfüllt. Schliesslich sei eine Anordnung, wonach für die Anlage kein Korrekturfaktor angewendet werden dürfe, nicht rechtens.