Zur Begründung verwies das AGR auf seine Verfügung vom 19. November 2021 und führte aus, da keine neuen Punkte gegen das Bauen ausserhalb der Bauzone gerügt würden, zu denen das AGR in seiner Verfügung nicht schon Stellung genommen habe, bleibe die Verfügung unverändert gültig. In der Stellungnahme vom 18. August 2022 hielt das AUE fest, seine Beurteilung zur geplanten Mobil- funk-Basisstation habe ergeben, dass die Anlage die Bestimmungen der NISV4 vollständig erfülle und mit Auflagen bewilligungsfähig sei. Auch hielt das AUE fest, aus der Beschwerde ergäben