Da sich jedoch vorliegend die Begründung des Superprovisoriums mit derjenigen des gleichzeitig gestellten, ordentlichen Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung deckte, ist für Ersteres von keinem Zusatzaufwand auszugehen. Eine weitere Reduktion der Parteikosten der Beschwerdegegnerschaft ist daher nicht angezeigt. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauentscheid der Gemeinde Thun vom 16. Juni 2022 wird bestätigt.