deführerin auferlegt wurden. Diese Pauschale ist daher vorliegend in Abzug zu bringen, womit sich die Parteikosten der Beschwerdegegnerschaft auf CHF 4936.60 belaufen. Grundsätzlich müsste auch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdegegnerschaft mit ihrem Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme unterlag und daher kein Anrecht auf ihre diesbezüglich angefallenen Parteikosten hat. Da sich jedoch vorliegend die Begründung des Superprovisoriums mit derjenigen des gleichzeitig gestellten, ordentlichen Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung deckte, ist für Ersteres von keinem Zusatzaufwand auszugehen.