Nicht kostenrelevant ist daher, dass die Zulässigkeit des Kühlschranks am heutigen Standort durch die Stadt Thun noch in einem gesonderten Verfahren zu überprüfen sein wird, zumal sich dieser vom strittigen Bauvorhaben (Umnutzung des Erdgeschosses von Wohnen zu Gewerbe) unabhängige Punkt ohnehin als klar untergeordnet erweist. Damit hat die Beschwerdeführerin die ganzen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2200.00 zu übernehmen.