Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Nicht kostenrelevant ist daher, dass die Zulässigkeit des Kühlschranks am heutigen Standort durch die Stadt Thun noch in einem gesonderten Verfahren zu überprüfen sein wird, zumal sich dieser vom strittigen Bauvorhaben (Umnutzung des Erdgeschosses von Wohnen zu Gewerbe) unabhängige Punkt ohnehin als klar untergeordnet erweist.