e) Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Beschwerdegegnerschaft habe in den letzten Jahren statische Veränderungen an der Liegenschaft vorgenommen. Sie habe sich darüber auszuweisen und auch hierfür eine Baubewilligung einzuholen. Diese Rüge geht über den Streitgegenstand hinaus. Es ist an der Baupolizeibehörde, dies abzuklären und im Falle von baubewilligungspflichtigen Veränderungen die nötigen baupolizeilichen Schritte einzuleiten. 10. Ergebnis, Beweismittel und Kosten a) Insgesamt ist der Entscheid der Stadt Thun vom 16. Juni 2022 in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.