Es wird daher zu prüfen sein, ob diese Beanspruchung des öffentlichen Raums zulässig ist. Weiter wird die Stadt zu prüfen haben, ob der Kühlschrank trotz dessen Baubewilligungsfreiheit auch einen Strassenabstand einzuhalten hat31 und falls ja, ob eine entsprechende Ausnahme erteilt werden kann. Schliesslich wird auch zu prüfen sein, ob mit dem Kühlschrank am bestehenden Standort die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, insbesondere hinsichtlich der Zufahrt zu den beiden Park- 31 vgl. VGE 2019/317 vom 12. Oktober 2020, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen.