d) Der Kühlschrank ist nicht Teil des nachträglichen Baugesuchs und damit nicht vom Streitgegenstand erfasst. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass auch die Befreiung von der Baubewilligungspflicht nicht von der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften entbindet (Art. 2 Abs. 2 BauG). In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen, welche die Stadt Thun bzw. das Tiefbauamt der Stadt Thun als zuständige Fachbehörde in einem gesonderten Verfahren zu überprüfen haben wird: