c) Gestützt auf die Bilder des strittigen Kühlschrank-Behälters (Beschwerdebeilage 24) lässt sich ausschliessen, dass dieser einen Inhalt von mehr als zwei Kubikmeter aufweist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesen gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. l BewD als baubewilligungsfrei einstufte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gelangt Art. 7 BewD vorliegend nicht zur Anwendung. Ob schliesslich die Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung eingehalten sind, muss nicht im vorliegenden Verfahren überprüft werden. Für eine Anpassung des vorinstanzlichen Entscheids besteht daher kein Anlass.