b) Die Beschwerdeführerin führt aus, auf welcher Grundlage die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Kühlschrank kleiner als zwei Kubikmeter sei, lasse sich dem Entscheid nicht entnehmen. Anlässlich eines Augenscheins hätte die Vorinstanz feststellen können, dass der direkt an der Strasse betriebene Kühlschrank öffentlich sei, die Umwelt erheblich belaste und somit eine Bewilligung benötige (Art. 7 BewD). Fraglich sei zudem, ob die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung eingehalten seien. Zudem würden die sich daran bedienenden Personen grosse Lärmimmissionen verursachen und das gesamte Trottoir und grosse Teile der Strasse blockieren.