a) Vor dem Gebäude an der I.________strasse 6 befindet sich ein öffentlicher Kühlschrank, welcher gemäss Angaben der Beschwerdegegnerschaft im Eigentum der Non-Profit-Organisation «Madame Frigo» steht. Sie würden lediglich bei der Reinigung mithelfen (sog. Kühlschrank-Got- tis). Die Stadt Thun beurteilte diesen Kühlschrank im angefochtenen Entscheid (Ziff. 4g) gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. l BewD als baubewilligungsfrei. Nach dieser Bestimmung sind Automaten sowie kleine Behälter mit bis zu zwei Kubikmeter Inhalt wie Robidogs, Kompostbehälter, Verteilkabinen und Ähnliches baubewilligungsfrei.