c) Entgegen den sinngemässen Ausführungen der Beschwerdeführerin beurteilte die Stadt die beiden Reklameschilder an den Fassaden nicht als baubewilligungsfrei, sondern erteilte für diese die Baubewilligung. Diesbezüglich stossen die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Baubewilligungsfreiheit daher von vornherein ins Leere. Was die Fahne im Vorgarten anbelangt, so ist nicht zu beanstanden, dass diese gestützt auf Art. 6a Abs. 1 Bst. b BewD als bewilligungsfrei eingestuft wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gelangt Art. 7 BewD vorliegend nicht zur