b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz komme zu Unrecht zum Schluss, dass die Reklamen baubewilligungsfrei seien. Hier sei der die Bewilligungsfreiheit einschränkende Art. 7 BewD zu beachten. Ausserdem betrachte die Vorinstanz lediglich die zwei direkt am Gebäude angebrachten Werbetafeln. Es gebe aber zusätzliche Werbeblachen am Gartenzaun. Zudem stelle eine flatternde Fahne ein Risiko für Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer dar.