a) Gegenstand des Baugesuchs und damit auch der angefochtenen Baubewilligung bilden auch zwei Reklameschilder mit der Aufschrift «A.________» an der Ost- und an der Nordostfas- sade29 (vgl. E. 3a). Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus (Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids), dass diese beiden Reklamen den Anforderungen der Signalisationsverordnung und den gestalterischen Anforderungen von Art. 5 und 6 GBR entsprechen würden und deshalb bewilligt werden könnten. Bezüglich einer bestehenden Fahne verwies die Stadt (Ziff. 4e des angefochtenen Entscheids) auf Art. 6a BewD30, wonach innerorts eine Fahne mit Firmenanschrift oder Firmensignet pro Betrieb baubewilligungsfrei ist.