Sollte sich die Beschwerdegegnerschaft künftig nicht daran halten, so ist es an der Stadt, baupolizeilich zu intervenieren. Wenn Besucherinnen und Besucher des Gesundheitszentrums ihre Fahrzeuge sodann auf nicht für das Parkieren vorgesehenen Flächen des öffentlichen Grundes abstellen, so ist es Sache der örtlichen Polizei, gegen solche strassenverkehrsrechtlichen Verstösse vorzugehen (vgl. bereits E. 4f). 8. Reklame