Die Beschwerdegegnerschaft hält in ihrem Betriebskonzept selber fest, dass für die Kursteilnehmenden die zwei Parkplätze nordwestlich des Gebäudes zur Verfügung stehen (vgl. E. 3b). Weitere Parkplätze dürfen daher nicht durch Teilnehmende oder Mitarbeitende des Unternehmens der Beschwerdegegnerin 2 in Anspruch genommen werden. Sollte sich die Beschwerdegegnerschaft künftig nicht daran halten, so ist es an der Stadt, baupolizeilich zu intervenieren.