10.5 m2, Wohn-/Essbereich im Obergeschoss [handvermessen]: 26.7 m2), die dem Wohnen zuzuordnende Fläche rund 121.65 m2 (Obergeschoss ohne Küche und Wohn-/Essbereich: 45.7 m2, Dachgeschoss: 75.95 m2).27 Dass dagegen die gesamte Wohnung im ersten Obergeschoss zur gewerblichen Fläche hinzuzurechnen wäre, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet, lässt sich mangels Vermietung der weiteren Räume nicht rechtfertigen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich damit als unbegründet. 7. Verkehr / Parkplätze