20 Abs. 1 GBR ist eingehalten.26 Selbst wenn jedoch die durch die Kochkurse benötigten Flächen als gewerbliche Fläche zu gelten hätten, bliebe dieser Mindestwohnanteil eingehalten, und zwar sogar dann, wenn zu dieser Fläche neben der Küche auch das angrenzende Wohn-/Esszimmer im Obergeschoss (in welchem sich gemäss Angaben im Betriebskonzept der Esstisch befindet) teilweise oder gar ganz hinzugezählt wird. Die gewerblich genutzte Fläche würde in diesem Fall rund 120.1 m2 betragen (Erdgeschoss: 82.9 m2, Küche im Obergeschoss [handvermessen] 10.5 m2, Wohn-/Essbereich im Obergeschoss [handvermessen]: 26.7 m2), die dem Wohnen zuzuordnende Fläche