Die Praxis der Stadt Thun ist nicht zu beanstanden. Die in der Küche im ersten Obergeschoss angebotenen Kochkurse finden nur ein- bis zweimal monatlich statt, ansonsten wird die Küche wie die ganze Wohnung durch die Beschwerdegegnerschaft privat genutzt. Die private Nutzung überwiegt damit die gewerbliche Nutzung deutlich, so dass die Küche zu Recht dem Wohnen und nicht dem Gewerbe zugeordnet wurde. Der Mindestwohnanteil von 50 % der BGF gemäss Art. 20 Abs. 1 GBR ist eingehalten.26