Sollte die Beschwerdegegnerschaft – abgesehen von den erwähnten Kochkursen in der Küche im ersten Obergeschoss – künftig Räume in den Obergeschossen im Rahmen ihrer gewerblichen Aktivitäten vermieten oder nutzen wollen, so würde dies eine massgebende Erweiterung ihres Gewerbes darstellen, welches ein neues Baugesuch erfordern würde. Zulässig dagegen ist die dauerhafte Vermietung der Wohnung im Dachgeschoss durch die Beschwerdegegnerschaft an eine private Drittperson zu Wohnzwecken ohne Zusammenhang mit den gewerblichen Aktivitäten der Beschwerdegegnerin 2 im Erdgeschoss.