c) Vorab ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten Vermietungen von Räumen im ersten Obergeschoss nicht Teil des Betriebskonzepts sind und damit auch nicht Teil der vorliegenden Bewilligung bilden können. Eine entsprechende Auflage – wie dies die Beschwerdeführerin verlangt – ist daher nicht angezeigt. Die Beschwerdegegnerschaft bestätigt in ihrer Beschwerdeantwort denn auch ausdrücklich, dass eine Vermietung der privaten Räume im ersten Obergeschoss nicht stattfinde.