zeitlich begrenzte und untergeordnete anderweitige Nutzung. Dies sei vergleichbar mit dem gelegentlichen Anbieten von Haarschneiden oder ähnlichen Dienstleistungen in einem privaten, dem Wohnen dienenden Zimmer. In solchen Fällen gehe die Stadt nach ständiger Praxis nicht von einer baurechtlich relevanten Nutzungsänderung aus, weil die umweltrechtlichen Tatbestände lediglich im Umfang von alltäglichen und im Rahmen der für die Wohnzone üblichen Verrichtungen stattfinden würden. Die Küche werde daher vorliegend nicht dem stillen Gewerbe zugeordnet.