Es seien zudem nicht nur Kochkurse, die dort abgehalten würden, es seien auch Übernachtungen von Fremdpersonen und auch Vermietungen von Räumen im ersten Obergeschoss vorgesehen. Der Anteil der gewerblich genutzten Bruttogeschossfläche betrage inkl. dem ersten Obergeschoss mindestens 68.6 % (165.82 m2), was den Vorgaben des Baureglements widerspreche. Die Vorinstanz habe es überdies unterlassen, jegliche Auflagen zu prüfen, wie etwa das Verbot der gewerblichen Nutzung des ersten Obergeschosses, auch wenn eine solche mangels Überprüfbarkeit kaum sinnvoll sei.