6. Anteil Gewerbefläche a) Gemäss Art. 20 Abs. 1 GBR muss der Wohnanteil in der Wohnzone mindestens 50 % der Bruttogeschossfläche (BGF) ausmachen. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Kochkurse keine gewerbliche Nutzung des ersten Obergeschosses zur Folge hätten. Die kommerziell angebotenen Kochkurse würden oft und regelmässig durchgeführt, weshalb das erste Obergeschoss auch als gewerblich genutzt zu betrachten sei. Es seien zudem nicht nur Kochkurse, die dort abgehalten würden, es seien auch Übernachtungen von Fremdpersonen und auch Vermietungen von Räumen im ersten Obergeschoss vorgesehen.