Einschränkende oder begrenzende Massnahmen sind unter diesen Umständen auch gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht angezeigt. Insbesondere kann die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Auflage zur Beschränkung der gewerblichen Nutzung auf die üblichen Geschäftszeiten auch nicht gestützt auf das Vorsorgeprinzip verlangt werden. So kann eine rechtmässige Nutzung nicht mittels Vorsorgeprinzip unterbunden werden (vgl. auch E. 4f, letzter Abschnitt). Andere Massnahmen, mit welchen eine wesentliche zusätzliche Reduktion der ohnehin nur geringfügig störenden Emissionen erreicht werden könnten, lassen sich nicht rechtfertigen und sind weder erkennbar noch geltend gemacht.