Für einige häufige, oft als besonders störend empfundene Schall- bzw. Lärmquellen wie u.a. Strassenverkehr, Flugplätze, Industrie- und Gewerbebetriebe hat der Bundesrat im den Anhängen 3 bis 7 der LSV Belastungsgrenzwerte erlassen. Diese Belastungsgrenzwerte können bei menschlichem Verhaltenslärm aber weder unmittelbar noch sinngemäss herangezogen werden, da sich die Art des Lärms und der Störungscharakter von technischem Lärm unterscheiden.20 Für den Alltagslärm wie er vorliegend zur Debatte steht, fehlen somit konkrete Belastungsgrenzwerte, weshalb die Lärmimmissionen im Einzelfall nach Art. 15 USG (Immissionsgrenzwerte) unter Berücksichtigung der Art.