a) Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dass die gewerbliche Nutzung der Liegenschaft sowohl im Inneren als auch im Aussenbereich mit massiven Lärmimmissionen verbunden sei. Diese Einwände bringt sie jedoch in erster Linie im Zusammenhang mit der Frage der Zonenkonformität, weshalb auf die Ausführungen unter E. 4 verwiesen werden kann. Dass die gewerbliche Nutzung am Standort I.________strasse 6 dagegen gegen die Vorgaben des Umwelt- und Lärmschutzrechts verstösst bzw. die Belastungsgrenzwerte überschreitet, rügt die Beschwerdeführerin nicht. Weder nennt sie die diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen noch führt sie aus, wieso der Betrieb gegen diese verstossen sollte.