Ohnehin kommen Auflagen nur in Betracht, wenn es darum geht, gesetzwidrige Auswirkungen zu verhindern.18 Wenn die Beschwerdeführerin daher als mögliche Auflage eine Beschränkung der gewerblichen Nutzung auf die üblichen Geschäftszeiten verlangt, so kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist dem Unternehmen der Beschwerdegegnerin 2 nicht verboten, Veranstaltungen in den Abendstunden durchzuführen (unter Einhaltung der Ruhezeiten, vgl. oben). Eine entsprechende Auflage wäre daher nicht rechtmässig.