Der Umfang der erteilten Baubewilligung ist damit auf die diesbezüglichen Angaben im Betriebskonzept vom 19. Dezember 2021 mit dazugehörigen Ergänzungen in der Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2022 (hinsichtlich der Aussenaktivitäten, vgl. E. 3c) beschränkt (vgl. E 3b). Sollte die Beschwerdegegnerschaft den strittigen Betrieb weiter ausbauen und hinsichtlich der Angebotspalette sowie der Anzahl und Grösse der Kurse von den Angaben im Betriebskonzept (inkl. Ergänzung mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2022) abweichen wollen, so wird sie dafür ein weiteres Baugesuch einzureichen haben.