Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Beschwerdegegnerschaft auf den gemachten Angaben hinsichtlich Angebotspalette sowie der Anzahl und Grösse der Kurse (vgl. E. 3) zu behaften ist bzw. eine davon abweichende, weitergehende Nutzung nicht Teil der erteilten Baubewilligung ist. Der Umfang der erteilten Baubewilligung ist damit auf die diesbezüglichen Angaben im Betriebskonzept vom 19. Dezember 2021 mit dazugehörigen Ergänzungen in der Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2022 (hinsichtlich der Aussenaktivitäten, vgl. E. 3c) beschränkt (vgl. E 3b).