Insgesamt ist beim Betrieb der Beschwerdegegnerin 2 auch unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung gemäss Betriebskonzept (Grösse des Betriebs und der vorhandenen Räumlichkeiten, Anzahl und Art der Angebote, Grösse der Gruppen) nicht von Immissionen auszugehen, die mit der vorliegenden Wohnzone in städtischem Gebiet nicht zu vereinbaren sind. Der Betrieb weist am Standort an der I.________strasse 6 eine überschaubare Grösse auf und bietet ein limitiertes Angebot an ruhigen Dienstleistungen an.