Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich an den an zwei Nachmittagen wöchentlich stattfindenden Gartenkursen für jeweils fünf Kinder stört, so ist auch dieses Angebot und der damit verbundene Lärm zu akzeptieren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Wohnzonen auch für den Aufenthalt von Kindern bestimmt, womit Kinderlärm in ihnen grundsätzlich zu dulden ist. Gemäss Bundesgericht ist es den Nachbarn selbst in einer eher ruhigen Wohnzone zuzumuten, von Montag bis Freitag zwischen 06.30 bis 12.00 und 13.00 bis 19.00 Uhr den Lärm von in der Regel nicht mehr als 20 im Garten spielenden Kindern zu dulden.17