male, in der Wohnzone zulässige Gartennutzung dar. Selbst gelegentliche Nachtessen im Gartenbereich in kleineren Gruppen überschreiten das normale Mass einer privaten Gartennutzung in einer Wohnzone nicht. Es bestehen weiter keine Indizien, dass sich der Betrieb der Beschwerdegegnerin 2 nicht an die Ruhezeiten gemäss Ortspolizeireglement der Stadt Thun halten würde, welches von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr jeglichen die Ruhe oder den Schlaf störenden Lärm 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 24 N. 31.