20 Abs. 1 GBR Kindergärten und Kindertagesstätten, Alterswohn- und Pflegeheime sowie Hotel- und Gastgewerbebetriebe als dem Wohnen gleichgestellte Nutzungen ausdrücklich zugelassen sind und in welcher dem ebenfalls zulässigen «stillen Gewerbe» Bauten und Anlagen der Freikirchen gleichgestellt werden. Angesichts dieser ausdrücklich zulässigen Nutzungen lässt sich feststellen, dass der kommunale Gesetzgeber in den Wohnzonen der Stadt Thun grundsätzlich auch Nutzungen zulassen wollte, welche über das normale Wohnen hinausgehende Emissionen verursachen können und üblicherweise mit einem gewissen Mehrverkehr verbunden sind.