e) Das Gewerbe der Beschwerdegegnerin 2 befindet sich in der Wohnzone W2, in welcher gemäss Art. 20 Abs. 1 GBR Kindergärten und Kindertagesstätten, Alterswohn- und Pflegeheime sowie Hotel- und Gastgewerbebetriebe als dem Wohnen gleichgestellte Nutzungen ausdrücklich zugelassen sind und in welcher dem ebenfalls zulässigen «stillen Gewerbe» Bauten und Anlagen der Freikirchen gleichgestellt werden.