Auch die Anund Abreise gehe nicht ruhig vonstatten, vielmehr sei teilweise zu sehr späten Abendstunden lautes Geschwätz zu hören. In einer Wohnzone würden kaum je so viele Menschen gleichzeitig zusammenkommen, um sich auszutauschen und aktiv Sport zu treiben. Das Herumjohlen und Herumschreiben der Kursteilnehmer sei klarerweise zonenwidrig. Die Beschwerdegegnerschaft führt aus, die Beurteilung der Stadt Thun sei nicht zu beanstanden. Gestützt auf die massgebenden gesetzlichen Grundlagen handle es sich bei der strittigen Tätigkeit 14 BVR 2000 S. 105 E. 3a mit Hinweisen auf die entsprechende Rechtsprechung.