d) Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zonenkonformität des Vorhabens. Es handle sich nicht um ein stilles Gewerbe. Fitnessangebote mit lauter Musik, Trainingseinheiten im Garten und auch auf der Strasse, Geschrei und Geschwätz der Teilnehmenden und Belästigungen durch Mehrverkehr zu jeder Tages- und Nachtzeit an jedem Tag in der Woche könne klarerweise nicht als stilles Gewerbe bezeichnet werden. Die Nutzung der Liegenschaft gleiche eher einem Fitnessstudio als einem Ort der Ruhe. Das umfangreiche Angebot mit umfassender Vermarktung und die Anzahl der Mitarbeiter von aktuell 47 zeige ebenfalls, dass hier nicht mehr von einem kleinen Gewerbe auszugehen sei.