Dieses Ziel lasse sich nur in einer ruhigen Umgebung erreichen. Damit unterscheide sich das vorliegende Konzept mit Einzelbehandlungen und mit auf Ruhe und Entspannung ausgerichteten Gruppenkursen in grundlegender Weise von einem Fitnessstudio. Der Vergleich von Freikirchen, die vorliegend ebenfalls zonenkonform wären, könne nahegelegt werden. Anders als bei einer Freikirche mit Aktivitäten wie Singen und Spielen, würden sich die vorliegenden Aktivitäten auf Ruhe und Entspannung ausrichten. Die Vorinstanz beurteilte die vorliegende und nachträglich zu bewilligende Nutzung gestützt auf das Betriebskonzept vom 19. Dezember 2021 als stilles Gewerbe im Sinne von Art. 20 GBR.