c) Die Stadt beurteilte die strittige Nutzung der Beschwerdegegnerschaft im angefochtenen Entscheid als zonenkonform und begründete dies nach einer Umschreibung des Gewerbes und Nennung der gesetzlichen Grundlagen wie folgt (Ziff. 4a, S. 7 angefochtener Entscheid): Das vorliegende Angebot sei auf ein ganzheitliches Angebot rund um Ernährung, Beratung und Heilung ausgerichtet. Im Vordergrund stünden die Entspannung und Ruhe sowie Selbstheilung. Yoga und Meditation seien Methoden, um zu entspannen sowie Körper und Geist in Einklang zu bringen. Dieses Ziel lasse sich nur in einer ruhigen Umgebung erreichen.