«- Wohnen - dem Wohnen gleichgestellt sind: - Kindergärten und Kindertagesstätten, - Alterswohn – und Pflegeheime, - Hotel- und Gastgewerbebetriebe, - stilles Gewerbe (gem. Art. 90 kant. Bauverordnung) - dem stillen Gewerbe gleichgestellt sind: - Bauten und Anlagen der Freikirchen - Übergangsnutzungen (gem. Art. 25 BR).» Der Wohnanteil muss dabei mindestens 50 % der Bruttogeschossfläche (BGF) ausmachen. In der betreffenden Wohnzone W2 gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II. Nach Art. 90 Abs. 1 BauV dürfen in Wohnzonen und in der Nachbarschaft von Spitälern, Heimen, Schulen und dergleichen stille Gewerbe bewilligt werden, sofern sie sich baulich gut einordnen