Die Zonenvorschriften sind generell und abstrakt formuliert. Entscheidend ist, ob mit der fraglichen Nutzung typischerweise, nach der allgemeinen Lebenserfahrung, Belästigungen verbunden sind, die über das hinausgehen, was mit der betreffenden Zone verträglich ist. Erst in einer zweiten Beurteilungsstufe ist – gestützt auf das USG11 und seine Ausführungsbestimmungen – zu prüfen, ob der Betrieb auch hinsichtlich der konkreten, für die Umgebung resultierenden Immissionen mit der Wohnnutzung vereinbar ist.12 b) Gemäss Art. 20 Abs. 1 GBR13 sind in den Wohnzonen der Stadt Thun folgende Nutzungsarten zugelassen: