Immerhin aber führte sie unter Ziffer 4f aus, dass aus öffentlich-rechtlicher Sicht nichts gegen die Vermietung der Liegenschaft oder von Teilen davon zu Wohnzwecken respektive zum Zweck des Betriebs eines stillen Gewerbes spreche. Aus dieser Formulierung lässt sich schliessen, dass die Vorinstanz neben der Vermietung zu Wohnzwecken auch die weiteren, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vermietungen als unproblematisch erachtet. Der angefochtene Entscheid hält auch diesbezüglich den Anforderungen an die Begründung stand. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit zu verneinen. 3. Ausgangslage, Umschreibung des Betriebs und des Bauvorhabens