Die Beschwerdeführerin war damit in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Wie ausgeführt, musste sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache auseinandersetzen. Aus diesem Grund ist es auch nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Rügepunkt «Vermietung» nicht im Detail mit den weiteren, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vermietungen auseinandergesetzt hat. Immerhin aber führte sie unter Ziffer 4f aus, dass aus öffentlich-rechtlicher Sicht nichts gegen die Vermietung der Liegenschaft oder von Teilen davon zu Wohnzwecken respektive zum Zweck des Betriebs eines stillen Gewerbes spreche.