c) Im angefochtenen Entscheid geht die Vorinstanz unter Ziffer 4a auf die strittige Frage der Zonenkonformität des gewerblichen Angebots der Beschwerdegegnerin 2 ein. Nach Nennung der massgebenden gesetzlichen Grundlagen begründet sie dabei kurz, wieso sie die Nutzung gemäss Betriebskonzept vom 19. Dezember 2021 als stilles Gewerbe beurteilt, welches in der Wohnzone W2 zonenkonform ist. Gestützt auf diese Ausführungen lässt sich nachvollziehen, wieso die Vorinstanz die Voraussetzungen der Zonenkonformität als erfüllt betrachtet hat. Die Beschwerdeführerin war damit in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten.