a) Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Entscheid als ungenügend begründet. Die Vorinstanz habe sich mit ihren Vorbringen zur fehlenden Zonenkonformität zu wenig bzw. gar nicht auseinandergesetzt. Weiter habe sich die Vorinstanz lediglich mit der dauerhaften Vermietung einer Wohnung auseinandergesetzt, ihre Vorbringen zu kurzfristigen Vermietungen weiterer Räume im Gebäude sowie von Beeten im Aussenbereich seien vollkommen unbeachtet geblieben. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.