1. Eintretensvoraussetzungen Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist Grundeigentümerin der unmittelbar benachbarten Parzelle Thun Strättligen Grundbuchblatt Nr. K.________. Ihre Einsprache wurde abgewiesen. Damit ist sie durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.