2/17 BVD 110/2022/123 5. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2022 hiess das Rechtsamt das Gesuch der Beschwerdegegnerschaft vom 29. Juli 2022 um Entzug der aufschiebenden Wirkung gut und entzog der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2022 die aufschiebende Wirkung. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen