Die Beschwerdeführerin beantragte mit Stellungnahme vom 18. August 2022 die Abweisung der Verfahrensanträge der Beschwerdegegnerschaft. Mit Eingabe vom 18. August 2022 verzichtete die Stadt Thun in Bezug auf den Antrag um Entzug der aufschiebenden Wirkung auf das Stellen eines Antrags. In der Hauptsache beantragt sie die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden kann. 1 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).